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2.0.4 Zeile 63 - Studienreisen

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Aufwendungen für Studienreisen sind als Fortbildungskosten abzugsfähig, wenn ein konkreter Bezug zur ausgeübten oder angestrebten beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers besteht. Dies ist der Fall, wenn die Reise durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten der Teilnehmer veranlasst ist und das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist, der Reise offensichtlich ein konkreter Bezug zur ausgeübten oder angestrebten beruflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen zugrunde liegt. Weitere Kriterien sind u. a. auch die Homogenität des Teilnehmerkreises, die Organisation der Reise, das Reiseziel, das Beförderungsmittel, die gewählte Reiseroute sowie die Gestaltung der Freizeit. Wichtiges Indiz ist auch, dass das Programm straff organisiert und inhaltlich auf die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist.

Die Aufwendungen für die Teilnahme an einer straff organisierten und ganz überwiegend beruflich bezogenen Fortbildungsreise können trotz der damit zwangsläufig verbundenen Erweiterung des persönlichen Bildungshorizonts insgesamt Fortbildungskosten sein, wenn die Reise zu privaten Unternehmungen außerhalb des planmäßigen Lehrgangs fast keinen Raum lässt.

Bei gemischt veranlassten Reisen ist eine Aufteilung in als Werbungskosten abzugsfähige Fortbildungskosten und in Aufwendungen für die private Lebensführung nur zulässig, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht. Ist eine Aufteilung möglich, sind neben den Lehrgangsgebühren und den anteilig auf die beruflichen Tage entfallenden Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen auch die Flugkosten anteilig als Fortbildungskosten abzugsfähig. 

⇒   Studienreisen ins Ausland

Bei Auslandsreisen gelten zwischen Einzel- und Gruppenreisen unterschiedliche Regelungen: 

♦   Einzelreisen ins Ausland

Bei Einzelreisen besteht meistens ein unmittelbarer beruflicher Anlass (Besuch eines Kunden, Besuch eines Fachkongresses, Forschungsauftrag, am Reiseziel besondere Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben (BFH Urteil vom 16.10.1986 - IV R 138/83 / Kunstmalerin für eine Reise in ein beliebtes Urlaubsgebiet).

  • Besuch einer Messe / Fachkongress

Aufwendungen für die Teilnehme an einem Fachkongress können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH 11.01.2007 - VI R 8/05). Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

Gemischte Reise?  Fahrtkosten aufteilen!

Eine gemischte Reise liegt vor, wenn sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Beispiel:

Ein Steuerzahler besucht eine Computermesse in Las Vegas (USA). Der Aufenthalt in Las Vegas dauert sieben Tage, von denen vier Tage durch Messebesuch und drei Tage durch private Aktivitäten in Anspruch genommen werden.

Die Messegebühren sind in voller Höhe und die Hotel- und Verpflegungskosten dem beruflichen Zeitanteil entsprechend mit 4 / 7 als Werbungskosten anzuerkennen.

Bei gemischten Reisen sind auch die Flugkosten anteilig absetzbar. Die Flugkosten können ohne weiteres anteilig dem beruflichen und dem privaten Bereich zugeordnet werden. Von der gesamten Aufenthaltsdauer von sieben Tagen sind vier beruflich veranlasst, somit 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten abzugsfähig (BFH 21.9.2009 GrS 1/06).

  • Buchrecherche im Ausland

Eine Studienreise zur Veröffentlichung von Reiseerlebnissen in einem Buch, anerkannt FG Köln v. 13.12.1989-1 K 1753/87.

  • Sprachkurs im Ausland

Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mit veranlasst. Allerdings lässt sich eine Sprache im Ausland schneller erlernen. Deshalb wurde der  Sprachkurs eines Bundeswehrangehörigen in Südafrika grundsätzlich anerkannt, nur der Aufteilungsmaßstab in beruflich und privat war streitig, also in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH Urteil vom 24.02.2011 - VI R 12/10).

♦   Gruppenreisen ins Ausland

Gruppenreisen werden als beruflich veranlasst nur anerkannt, wenn sie

1. von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden;

2. primär und unmittelbar auf die Bedürfnisse des von dem Stpfl. ausgeübten Berufs ausgerichtet sind;

3. der Teilnehmerkreis homogen zusammengesetzt ist.

So können die Kosten für die Teilnahme an einer straff organisierten und ganz überwiegend berufsbezogenen Fortbildungsreise trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Erweiterung des persönlichen Bildungshorizonts als Werbungskosten abzugsfähig sein (BFH Urteil vom 14.09.2005-VI R 69/03).

  • Gruppenreisen nach China, Frankreich, Marokko

Die Aufwendungen können grundsätzlich abgezogen werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH Urteil vom 19.01.2012 - VI R 3/11)

Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Aufwendungen für mehrere Gruppenreisen einer Lehrerin, die in einer Realschule die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst / Keramik / kreatives Gestalten unterrichtet. Die Reisen im Detail:

1. Vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung organisierte Studienreisen nach China und Frankreich (Paris) und

2. vom Institut für internationale Zusammenarbeit im Deutschen Volkshochschulverband angebotenes Seminar in Marokko "Dialog der Kulturen / Frauenleben und ‐arbeit im Rifgebirge.

Alle drei Reisen wurden zwar von einem Fachverband angeboten, was für die berufliche Veranlassung der Reisen spricht. Allerdings wurden die Reisen nach China und Frankreich von einem kommerziellen Anbieter beworben und auch durchgeführt. Dies spricht gegen eine berufliche Veranlassung. Die Aufwendungen für diese beiden Reisen wurden nicht anerkannt.

  • Gruppenreise nach Israel

Der Abzug von Kosten für Reisen zu Studienzwecken setzt voraus, dass die Aufwendungen ausschließlich oder weit überwiegend beruflich veranlasst sind und private (touristische) Zwecke, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allg. Gesichtskreises nahezu ausgeschlossen sind (Israel-Reise eines Religionslehrerin / BFH Urteil vom 29.11.2006 - VI R 36/02).

Die Aufwendungen für die Gruppenreise mit dem Schulkollegium nach Israel wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, weil sich die Reise nicht von einer allgemeintouristisch geprägten Gruppenreise unterscheidet und nicht festgestellt werden kann, in welcher Weise sie für die Lehrerin zur Vorbereitung eines geplanten Schüleraustauschs konkret erforderlich war