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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Für die sog. Familienheimfahrten gibt es die Entfernungspauschale. Anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Das Finanzamt setzt die Aufwendungen an, sofern sie höher sind als die Entfernungspauschale.
Für die erste Fahrt bei Beginn der Tätigkeit zum doppelten Haushalt und für die letzte Fahrt zurück nach Abschluss werden die tatsächlichen Fahrtkosten anerkannt, mit dem PKW 0.30 € je gefahrenen km.
Sind Ihnen Fahrtkosten für tatsächliche Fahrten zwischen Ihrem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands entstanden, dann werden diese Kosten mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (höchstens eine Fahrt wöchentlich). Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Gesamtstrecke zwischen der ersten Tätigkeitsstätte am Arbeitsort und Ort des eigenen Hausstandes (Hautwohnung)
Diese Pauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.
Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dafür unerheblich. Die Angaben zur Entfernungspauschale, die nicht für Flugstrecken, jedoch für die An- und Abfahrten zum und vom Flughafen gewährt wird, tragen Sie bitte in Zeile 17 ein. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen Kosten in Zeile 18 ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Tragen Sie diese Kosten bitte in Zeile 22 ein.
Sie können keine Entfernungspauschale geltend machen, wenn Sie einen Firmen- oder Dienstwagen nutzen, da Ihnen keine Kosten entstanden sind.
Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG) durch den Arbeitgeber sind jedoch auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dementsprechend sind Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen nicht abzugsfähig.
Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskosten an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden, verlangen die Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung. Es empfiehlt sich, durch geeignete Belege Beweisvorsorge zu treffen. In Betracht kommen die Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen, aus denen sich die Gesamtjahresfahrleistung des jeweiligen Pkws ergibt. Der Nachweis der für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen nicht erforderlich.
Unternimmt ein Arbeitnehmer während der Woche mehrere Familienheimfahrten, hat er ein Wahlrecht, das er für jede doppelte Haushaltsführung und für jedes Kalenderjahr neu ausüben kann. Dem Arbeitnehmer steht es frei, sämtliche Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (i. R. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche sowie die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen) als fiktive Werbungskosten geltend zu machen.