Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.1.0 Steuervorteile bei Pauschalierung von Arbeitslohn
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Der Arbeitgeber kann für bestimmte Arbeitsbezüge die Lohnsteuer pauschaliert erheben (§ 40 Abs. 3 EStG, § 40b Abs. 5 S. 1 EStG).
Die Pauschalierung hat folgende Rechtswirkungen:
Die Pauschalbesteuerung von Lohnbestandteilen ist für die Arbeitnehmer grundsätzlich mit Vorteilen verbunden, weil Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Arbeitgeber getragen werden.
Für den Arbeitgeber ist die Übernahme der Pauschalsteuer von Vorteil, weil er die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzen kann und damit seine Steuerlast mindert. Außerdem spart er im Vergleich zur regulären Besteuerung des Lohns rd. 19 % Sozialabgaben (§ 1 SvEV).
♦ Vorteile für die Arbeitnehmer
Die Pauschalbesteuerung von Lohnbestandteilen ist für die Arbeitnehmer grundsätzlich mit Vorteilen verbunden, weil Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Arbeitgeber getragen werden.
♦ Vorteile für die Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber ist die Übernahme der Pauschalsteuer kein Nachteil, weil er die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzen kann und damit seine Steuerlast mindert. Außerdem spart er im Vergleich zur regulären Besteuerung des Lohns rd. 19 % Sozialabgaben (§ 1 SvEV).
Es dürfte also nicht schwierig sein, Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass sich die Pauschalsteuer auf Lohnteile auch für ihn günstig auswirkt.
Tipp: Versuchen Sie im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, dass möglichst viele Teile Ihres Arbeitslohns pauschal besteuert werden. |
⇒ Pauschalierung in besonderen Fällen (§ 40 EStG)
In den Fällen des § 40 Abs. 1 EStG ist die pauschale Lohnsteuer mit dem durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln, in den Fällen des § 40 Abs. 2 EStG gilt ein fester Pauschsteuersatz.
♦ Durchschnittlicher Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG
Es kann mit dem Finanzamt bei einer größeren Zahl von Fällen ein durchschnittlicher Steuersatz vereinbart werden, vielfach im Zusammenhang mit einer Lohnsteuernachforderung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Auf diese Regelung wird nicht näher eingegangen, weil der Arbeitgeber bei Lohnsteuernachforderungen umfänglich haftet und Sie als Arbeitnehmer von Lohnsteuernachforderungen nicht betroffen sind.
♦ Fester Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG
Hier gelten feste Pauschalsteuersätze von 25 % oder 15 %.
a) bei Zuschüssen zu unentgeltlichen Mahlzeiten im Betrieb oder bei Dienstreisen;
b) bei Zuwendungen zu Betriebsausflügen, soweit sie den Freibetrag von 110 € übersteigen;
c) bei Erholungsbeihilfen, soweit sie 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehepartner und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen;
d) bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen über die Verpflegungspauschale hinaus zwischen 100 bis 200 % der Verpflegungspauschalen;
e) bei unentgeltlicher Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten und Internetnutzung; unentgeltliches Laden von Elektrofahrzeugen im Betrieb; unentgeltliche Nutzung eines Betriebs-Fahrrades.
♦ Fester Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
a) bei unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung des Arbeitnehmers, soweit nicht steuerfrei wegen Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG;
b) bei Zuschüssen zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Fahrten, die der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung durchführt (als Bus- oder Bahntickets oder als Benzingeld, Tankkarten). Für die Pauschalversteuerung gilt die Obergrenze die als Werbungskosten des Arbeitnehmers konkret zu ermittelnde Entfernungspauschale.
c) bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung eines Kraftfahrzeugs / Dienstwagens durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
d) Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bis zum Höchstbetrag von 1.000 € im Monat. Zu den Unterkunftskosten zählt auch die Zweitwohnungssteuer (BMF Schreiben vom 25.11.2020 - BStBl I 2020 S. 1228).
Gut zu wissen: Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten bei einer Auswärtstätigkeit / Dienstreisen werden von der Pauschalierung nicht erfasst, da sie nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG steuerfrei sind. Soweit Fahrtkostenersatz über die in § 3 Nr. 13 und 16 EStG gesetzten Grenzen (0.30 € je km) geleistet wird, ist dieser als Arbeitslohn steuerpflichtig. |
♦ Pauschalierung bei Minijobs (§ 40a EStG)
Der Arbeitsmarkt für geringfügig Beschäftigte / Minijobber ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Inzwischen sind dort mehr als 6 Mio. Arbeitnehmer tätig. Grund dafür ist die niedrige pauschale Lohnsteuer und niedrige Beiträge zur Sozialversicherung. Beide zusammen ermöglichen eine wirtschaftlich sinnvolle Beschäftigung.
Die Pauschalierung des Arbeitslohns liegt in der Hand des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen individuellem LSt-Abzug nach den ELSTAM-Daten und der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer (BFH Urteil vom 20.11.2008 - VI R 4/06).
Die Besteuerung der geringfügig Beschäftigten und die Einziehung der Sozialbeiträge werden über die Minijob-Zentrale abgewickelt. Als Oberbegriff für die dort angemeldeten Arbeitnehmer gilt die Bezeichnung "Minijob".
Als Minijobber gelten Arbeitnehmer, die kurzfristig in einem Aushilfsjob beschäftigt sind oder langfristig in einem 538 €-Minijob (Wert 2024).
Die Pauschsteuersätze betragen:
Die Pauschalierungen sind nach § 40a Abs. 4 EStG unzulässig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 € übersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
Mehr zur Pauschalierung von Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung / Minijob:
Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Geringfügig Beschäftigte< eintragen.
♦ Pauschalsätze bei Kirchensteuer
Auch wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschaliert, fällt grundsätzlich Kirchensteuer an. Weil aber nicht alle Arbeitnehmer einer Kirche angehören, wird der reguläre Kirchensteuersatz von 8 bzw. 9 % gekürzt. Die Kürzung ist je nach Bundesland unterschiedlich und liegt zwischen 4.5 % und 7 %.
Lediglich bei Aushilfsjobs ist die Kirchensteuer mit der Pauschalsteuer von 2 % abgegolten, weil in Aushilfsjobs viele ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden. Hier ist es schwierig zu differenzieren.
⇒ Pauschalverteuerung § 37b EStG mit 30 %
Unternehmen tätigen aus unterschiedlichen Gründen z. B. zur Außendarstellung, zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, des Kundenkreises, als Belohnung oder aus anderen Gründen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder andere Personen, wie z. B. Geschäftspartner. Die Zuwendungen sind regelmäßig bei den Empfängern steuerpflichtige Einnahmen, z. B. bei der Gewährung von Incentivereisen, bei Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei Sachzuwendungen.
Arbeitgeber können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Entsprechendes gilt für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind.
Mit der Pauschalierung ist die Besteuerung beim Empfänger abgegolten.
Die Pauschalierung ist für bestimmte Leistungen ausgeschlossen, sofern dafür bereits eine andere gesetzliche Bewertungsregelung besteht, weil es in diesen Fällen keiner weiteren Vereinfachungsregel bedarf (§ 37b Abs. 2 S. 2 EStG).
Die Pauschalierung nach § 37b EStG entfällt