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1.0.8 Ende der Berufsausbildung, Wegfall von Kindergeld

Anlage Kind

Der Abschluss der ersten Berufsausbildung hat Auswirkungen auf den Anspruch der Eltern auf Kindergeld. 

Eltern erhalten zwar auch dann noch Kindergeld oder können Kinderfreibeträge für ihr Kind abziehen, wenn sich das Kind nach Abschluss der ersten Berufsausbildung eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium absolviert, solange das Kind sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  

Aber: Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung besteht die Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich finanziell selbst zu unterhalten. Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Dies ist nicht der Fall, wenn

a) die regelmäßige Arbeitszeit pro Woche nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder

b) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder

c) ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.

Unter einer dieser Voraussetzungen wird also auch nach Abschluss der ersten Berufsausbildung den Eltern weiterhin Kindergeld gezahlt oder Kinderermäßigung gewährt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Beispiel  

Ein Kind (22 J.) nimmt nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Bankkaufmann ein BWL-Studium auf. Seinen erlernten Beruf übt das Kind weiterhin 16 Stunden wöchentlich in einer örtlichen Bankfiliale aus.

Die Eltern haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder Kinderermäßigung, weil das Kind nach Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung begonnen hat und dabei nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.