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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Bewerbungskosten
Bewerbungskosten sind beruflich veranlasst, soweit sie mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehen. Als Aufwendungen im Hinblick auf künftige Einnahmen handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten, die ohne Einschränkung abzugsfähig sind, unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht.
Zu den Bewerbungskosten gehören im Einzelnen Kosten für Kopien, Porto, Anzeigekosten, Bewerbungsmappen, für sonstige Büromaterialien sowie Internetkosten und ebenso Aufwendungen für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch, ferner Verpflegungsgelder und Übernachtungsgelder.
Keine Bewerbungskosten sind Kosten einer Reise zu dem neuen Arbeitsort, um das soziale und wirtschaftliche Umfeld kennenzulernen. Hier überwiegt die private Veranlassung (FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.1996 - 6 K 195/95).
Auch wenn Sie z. B. als Arbeitsloser keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, sollten Sie gleichwohl eine Steuererklärung abgeben. Mit der Abgabe der Steuererklärung beantragen Sie, dass das Finanzamt in Höhe Ihrer Bewerbungskosten formell einen Verlust feststellt. Auf diese Weise können die Bewerbungskosten im nächsten Jahr berücksichtigt werden. Der Fiskus spricht von Verlustabzug. Hierfür müssen Sie in Zeile 2 des Hauptvordrucks die Feststellung eines Verlustes beantragen und eine Anlage N abgeben, in der Sie die Verluste (Bewerbungskosten) in Zeile 64 eintragen.
? Verlustabzug: Begriff eingeben + Suchen antippen
Anstelle einer Einzelaufstellung der Kosten können Sie aus Vereinfachungsgründen für Porto, Telefon, Fotokopien etc. pauschal 15 € je Bewerbung ansetzen. Machen Sie dafür eine Auflistung der Firmen, bei denen Sie sich beworben haben.
Das FG Köln hat in einem Fall aus 2002 einen Pauschbetrag je Bewerbungsmappe von 8.50 € anerkannt (Urteil vom 7.7.2004, 7 K 932/03).
Bewahren Sie aber die Belege auf für den Fall, dass der Bearbeiter einen pauschalen Ansatz nicht anerkennen will.
♦ Bewirtungskosten
Bewirtungskosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie beruflich veranlasst sind und der Arbeitgeber sie nicht erstattet. Der Abzug ist auf 70 % der Bewirtungskosten begrenzt.
Für die Frage, ob Bewirtungskosten / Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Feier abzugsfähig sind, ist in erster Linie der Anlass der Feier entscheidend.
Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. So können z. B. die Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels, für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums oder die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation abzugsfähige Bewirtungskosten sein.
Anlage N
Für die Beurteilung von Feierlichkeiten kommt es in erster Linie auf den Anlass der Feier an (BFH Urteil vom 24.9.2013 VI R 35/11).
Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte die Mitarbeiter zur Feier seines 60. Geburtstags eingeladen. Zur Feier auf einer Burg kamen insgesamt 117 Personen. Außer den Mitarbeitern erschienen 18 Geschäftspartner und 6 Verwandte des Jubilars. Abzug der Kosten vom FG Münster abgelehnt mit Urteil vom 12.05.2011 - 10 K 1643/10 E.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, so die Richter am Finanzgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 26.01.2010 - VI B 95/09 und Urteil vom 14.07.2004 - I R 57/03). Herausgehobene Geburtstage müssten dabei als persönliche Ereignisse privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden, was einen Abzug als Werbungskosten ausschließe.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn von Selbständigen nur zu 70 % mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 5 EStG).
Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig (BFH Urteil vom 20.01.2016 - VI R 24/15). Im Streitfall geht es um Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums, die in voller Höhe abzugsfähig sind. Dazu unten mehr: Kollegenbewirtung.
Kundenbewirtung: Absetzbar zu 70 %
Es können bei der Bewirtung eines Kunden des Arbeitgebers nur 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer also 30 % der Bewirtungsaufwendungen aus eigenem versteuerten Einkommen bestreiten (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Falls der Arbeitgeber letztendlich die Kosten erstattet, sind diese, soweit sie auf den Arbeitnehmer entfallen, kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern die Kosten für die Mahlzeit den Betrag von 60 € nicht übersteigen (R 8.1 Abs. 8 LStR). Ein Geschäftsessen / Arbeitsessen kann auch als Zwang empfunden werden und beinhaltet deswegen keinen geldwerten Vorteil.
♦ Kollegenbewirtung: Absetzbar zu 100 %
Wenn Sie als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen Arbeitskollegen oder Mitarbeiter bewirten, sind die Aufwendungen zu 100 % abzugsfähig.
Beispiel 1
So durfte ein Bundeswehrgeneral Ausgaben für seine Entlassungsfeier zu 100 % absetzen. Die Begrenzung auf 70 % beziehe sich nur auf Personen, die nicht Arbeitnehmer der Behörde / Firma sind, so der BFH, Az. VI R 48 / 07 sind. Wegen fehlender Haushaltsmittel hatte der General die Kosten selbst getragen.
Beispiel 2
Ein Katasteramtsleiter mit 80 Mitarbeitern hatte zum fünfjährigen Bestehen seiner Behörde eingeladen. Absetzbar waren die Kosten nicht nur für Gäste, sondern auch für die Mitarbeiter und den Gastgeber selbst (BFH, Az. VI R 68 / 06).
Beispiel 3
Ein Gruppenleiter mit teilweise variablen, vom Erfolg seiner Abteilung abhängigen Bezügen konnte die Bewirtung seiner (24) Mitarbeiter in voller Höhe absetzen (BFH vom 19.6.2008, Az VI R 33 / 07). Die Richter urteilten: Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung auf 70 %.
Beispiel 4
Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud en leitender Angestellter zu einer Abschiedsfeier in ein Restaurant ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Nach der vom Gastgeber erstellten Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Hotel-Restaurant dem Kläger einen Gesamtbetrag von 5.055,30 € in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 € auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 €) und im Übrigen auf Getränke entfiel. Bei den der Höhe nach unstreitigen Kosten handelt es sich um Werbungskosten der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (FG Münster vom 29.5.2015 - 4 K 3236/12 E).
Beispiel 5:
Ähnlich urteilte der BFH am 08.07.2015 - VI R 46/14, die Bewirtungskosten eines angestellten Steuerberaters anlässlich seines Steuerberaterexamens.
Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen könne anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden.
Als Nachweis dienen Spesenquittungen, die maschinell ausgedruckt sein müssen (Abschn. 4.10 EStR), mit folgenden Angaben:
1. Name und Anschrift des Restaurants
2. Tag der Bewirtung
3. Auflistung der einzelnen Speisen und Getränke mit Preisen
4. Gesamtpreis, ab 150 € mit Ausweis der Mehrwertsteuer, andernfalls genügt der Steuersatz und der Name des Rechnungsempfängers.
5. Die Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung. Diese Angaben hat der Gastgeber schriftlich hinzuzufügen und zu unterschreiben.
Der Gastgeber hat aus Anlass seines "runden" Geburtstages insgesamt 50 Gäste geladen, davon 20 aus seinem beruflichen Umfeld. Deren Anteil kann der Gastgeber als Werbungskosten geltend machen.
Berechnung
Kosten der Geburtstagsfeier | |
Essen und Getränke | 4.230 € |
Musikalische Begleitung | 600 € |
Trinkgelder | 80 € |
Einladungskarten | 50 € |
Danksagungen | 40 € |
Gesamtkosten | 5.000 € |
Kosten pro Teilnehmer (5.000 € : 50 Teilnehmer =) | 100 € |
Als Werbungskosten abziehbar (100 € x 20 Gäste =) | 2.000 € |
♦ Geburtstagsfeier
Hier noch ein bemerkenswertes Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015 - 6 K 1868/13).
Die Richter urteilten: Kosten für eine Geburtstagsfeier können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ein angestellter Geschäftsführer ausschließlich seine Mitarbeiter, bzw. Rentner sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden einlädt, separate private Feiern des runden Geburtstages stattfinden und die Kosten je Teilnehmer an der Feier moderat sind. Im entschiedenen Fall ergab im Übrigen die Gesamtschau aller Umstände den rein betrieblichen Charakter der Feier (Einbindung des Arbeitgebers in die Organisation, Werkhalle als Veranstaltungsort, Zeit: Freitag mittags bis in den Nachmittag hinein, dem Kreis der Eingeladenen entsprechendes Ambiente).