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2.0.5 Zeile 64 - 67 Fähr- und FlugkostenZuletzt aktualisiert: 05. November 2024Anlage N Tragen Sie in die Zeile 64 die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale. Darüber hinaus kommt die Entfernungspauschale für diese Kosten nicht in Betracht. Zurück Weiter