Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Weitere Werbungskosten > 2.0.6 Zeile 64 - 67 Fehlgelder / Mankogelder
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Anlage N
Fehlgelder (Mankogelder) sind bei Kassenführung durch Arbeitnehmer bei diesen abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Fehlgelder vom Arbeitnehmer zu tragen sind und der Fehlbestand nachgewiesen ist.
Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im Kassen- oder Zähldienst tätig sind (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR).